Statuten der Fischerzunft Laufenburg

Vorbemerkung: Diese Version der Statuten (Text und PDF auf dieser Seite) stellen eine elektronische Aufbereitung der gedruckten Statuten dar. Bei Abweichungen oder Zweifeln gilt die gedruckte Ausgabe der Statuten als massgebend.

 

Fischerzunft der Stadt Laufenburg

 

5080 Laufenburg

 

 

 

 

Statuten der Fischerzunft der Stadt Laufenburg

 

l. Zweck der Zunft

 

Art. 1

 

Unter dem Namen „Fischerzunft der Stadt Laufenburg" besteht ein Verein, welcher die Förderung einer fairen Sportfischerei und die Erhaltung eines intakten Lebensraumes für alle wasserbezogenen Lebewesen bezweckt.

 

Die Zunft kann geeignete Flusstrecken und Gewässer in Pacht nehmen um sie nach ökologisch ausgewogenen Grundsätzen zu bewirtschaften und ihren Mitgliedern und sonstigen Sportfischern gemäss Reglement zugänglich zu machen. Der Sitz der Zunft ist Laufenburg.

 

Il. Mitgliedschaft

 

Art. 2

 

Die Zunft besteht aus Aktiv-, Passiv-, Jung-, Frei- und Ehrenmitgliedern. Als Aktiv- oder Passivmitglied kann jede Person, die das 16. Lebensjahr erreicht hat, und Jungfischer können ab dem 9. Lebensjahr aufgenommen werden. Zu Ehrenmitgliedern können diejenigen ernannt werden, welche sich auf dem Gebiet der Fischerei oder gegenüber der Zunft besondere Verdienste erworben haben. Freimitglieder werden nach 40-jähriger Zugehörigkeit zur Zunft ernannt.

 

Art. 3

 

Die Anmeldung auf Aufnahme in die Zunft ist dem Zunftrat schriftlich einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch den Zunftrat unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Hauptbot.

 

Art. 4

 

Der Austritt aus der Zunft ist dem Zunfttrat bzw. dem Zunftmeister schriftlich einzureichen.

 

Art. 5

 

Mitglieder, welche ihren Pflichten gegenüber der Zunft nicht nachkommen, den Interessen der Zunft entgegenarbeiten oder die allgemeinen Fischereivorschriften übertreten, können auf Antrag des Zunftrates aus der Zunft ausgeschlossen oder zu Disziplinarstrafen verurteilt werden.

 

Art. 6

 

Jedes Mitglied ist verantwortlich, die Fischerei sportgerecht auszuüben, an den Gewässern Aufsicht zu führen und den Zunftrat über Vergehen gegen das gültige Fischereirecht des Kantons Aargau unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Mitglieder sind verpflichtet, an Vereinsanlässen wie z.B. Fischessen, Rheinuferputzete, Fischeinsatz etc. (Aufzählung nicht abschliessend) mitzuhelfen. Dies fördert einerseits die Kameradschaft, andererseits erhalten Mitglieder die Fischerkarte zu einem Vorzugspreis. Wer zur Mithilfe durch den Zunftrat eingeladen wird, hat dem Aufgebot Folge zu leisten oder selbständig für Ersatz zu sorgen. Nichterscheinen kann zum Kartenentzug oder einer anderen Disziplinarstrafe führen.

 

III. Organisation

 

Art. 7

 

Der Zunftrat besteht aus 5 — 7 Mitgliedern:

 

1.          Zunftmeister

 

2.          Vize-Zunftmeister

 

3.          Zunftschreiber

 

4.          Säckelmeister

 

5.          1 —3 Beiräten

 

Der Zunftrat, mit Ausnahme des Zunftmeisters, konstituiert sich selbst (Doppelmandate sind möglich). Er besorgt die Zunftgeschäfte, behandelt die Fischereifragen und setzt sich nach Bedarf mit der Fischereiaufsicht und den Behörden in Verbindung. Er legt die Entschädigungen der Delegationen fest. Der Zunftrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit hat der Zunftmeister den Stichentscheid.

 

Art. 8

 

Dem Zunftmeister, und im Verhinderungsfalle dem Vize-Zunftmeister obliegen folgende Pflichten:

 

a)         Vertretung der Zunft nach aussen

 

b)         Anordnung der Zunftversammlung

 

c)         Vorlage eines Jahresberichtes am Hauptbot

 

Art. 9

 

Der Zunftschreiber führt das Protokoll über die Versammlungen und Sitzungen des Zunftrates. Er besorgt die Einladungen für die Sitzungen, Versammlungen und Anlässe. Er erledigt weiter die Zunftkorrespondenz.

 

Art. 10

 

Der Säckelmeister besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge, die Führung der Kassenrechnung und die Vorlage der Jahresrechnung am Hauptbot nach erfolgter Prüfung durch die Revisoren.

 

Art. 11

 

Die Verwaltung der Bibliothek und des Materials kann einem Beirat oder einer Drittperson übertragen werden.

 

Art. 12

 

Der Zunftrat hat Kompetenz für jährliche Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 10'000.00 ausserhalb der Pachtverpflichtungen.

 

Art. 13

 

Alljährlich findet ein Hauptbot statt, weitere Versammlungen nach Bedarf. Das Hauptbot hat ausser den laufenden Geschäften folgende Traktanden zu erledigen:

 

a)         Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes,

 

b)         Festlegung des Jahresbeitrages,

 

c)         Festlegung der Taxen für Fischerkarten in den Zunftgewässern,

 

d)         Wahl des Zunftmeisters, der weiteren Zunfträte und zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von 4 Jahren,

 

e)         Anträge der Mitglieder, soweit rechtzeitig eingereicht.

 

Die Wahlen erfolgen in geheimer oder offener Abstimmung.

 

IV. Finanzen

 

Art. 14

 

Jedes Aktiv-, Jung- und Passivmitglied bezahlt jährlich einen von der Zunft festzusetzenden Beitrag.

 

Ehren- und Freimitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Jahresbeiträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen, andernfalls der Zunftrat den Ausschluss des Mitgliedes aus der Zunft vornehmen kann. Neumitglieder haben eine von der Zunft festgesetzte einmalige Aufnahmegebühr zu bezahlen.

 

V. Schlussbestimmungen

 

Art. 15

 

Die Zunft kann dem Aargauischen und/oder Schweizerischen Fischerverein angehören. Sie hat zugleich das Recht, sich auch einem anderen Verband anzuschliessen.

 

Art. 16

 

Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Zunftmeister oder der Vize-Zunftmeister kollektiv mit einem anderen Mitglied des Zunftrates.

 

Art. 17

 

Für Verbindlichkeiten der Zunft haftet das Zunftvermögen.

 

Art. 18

 

Die Zunft kann aufgelöst werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen, nachdem das Traktandum in der Einladung zur Versammlung bekannt gegeben wurde. Bei allfälliger Auflösung der Zunft sind Vermögen und Inventar der Gemeindeverwaltung der Stadt Laufenburg zur Aufbewahrung zu übergeben und zwar bis zur Wiedergründung eines ähnlichen Vereins in der Stadt Laufenburg, welcher darüber verfügen kann.

 

Art. 19

 

Die Zunft ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 20

 

Totale oder teilweise Revision der Statuten erfolgt auf Vorschlag des Zunftrates. Die Annahme erfolgt, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen, nachdem das Traktandum in der Einladung zur Versammlung bekannt gegeben wurde.

 

Art. 21

 

Das Fischerei-Reglement gilt als Bestandteil der Statuten.

 

Art. 22

 

Die vorstehenden Statuten setzen alle früheren Fassungen und Nachträge ausser Kraft.

 

Angenommen am Hauptbot vom 15. Januar 2011

 

Laufenburg, 15. Januar 2011

 

Der Zunftmeister:         Alfred Künzli

 

Der Zunftschreiber:      Hans Peter Wüthrich

 

 

 

Fischerei-Reglement

 

Art. 1

 

Die Fischerzunft der Stadt Laufenburg ist z.Zt. Pächterin der Aargauischen Fischenzreviere Nr. 6 und 7 nach der Schonstrecke des Kraftwerkes Laufenburg bis zur Einmündung der Aare (Twereten), Länge ca. 19 Kilometer.

 

Art. 2

 

Die von der Finanzdirektion freigegebenen Karten werden wie folgt verteilt:

 

a ) An die eingeschriebenen Mitglieder, wobei für die Reihenfolge die Dauer der Mitgliedschaft und die termingemässe Anmeldung beim Zunftrat massgebend ist.

 

b) An die Neumitglieder, soweit Karten vorhanden sind. Für die Reihenfolge gilt das Datum der Anmeldung zur Aufnahme in die Zunft.

 

Art. 3

 

Der Preis der Karten wird alljährlich am Hauptbot festgesetzt. Der Betrag ist grundsätzlich bei Bezug der Karte zu entrichten. Sind Karten bis zum 1. März des gleichen Jahres nicht eingelöst, so verfügt der Zunftrat über die weitere Verwendung.

 

Art. 4

 

Bei der Festsetzung des Kartenpreises wird wie folgt unterschieden:

 

a)         im Kanton Aargau wohnende Mitglieder,

 

b)         ausserhalb des Kantons Aargau wohnende Mitglieder,

 

c)         Nichtmitglieder.

 

Art. 5

 

Nichtmitglieder sind Personen, welche nicht Mitglied der Fischerzunft werden wollen und somit keine Arbeitsleistungen erbringen müssen oder können. Sie zahlen für die Fischerkarte zur Zeit Fr. 160.00 und für die Statistik Fr. 40.00. Die Beträge werden auf Antrag des Zunftrates durch das Hauptbot genehmigt.

 

Art. 6

 

Die Karten werden nur nach Zahlungseingang der Fischerkartentaxe und eines allfälligen Jahresbeitrages ausgehändigt. Für den Erwerb der Fischerkarte ist der SaNa-Ausweis oder ein anderer anerkannter Ausweis notwendig.

 

Art. 7

 

Die Inhaber der Karten sind verpflichtet die Fischerei sportgerecht auszuüben. Es gelten die Bestimmungen des Eidg. und Kant. Fischereirechtes.

 

Laufenburg, 15. Januar 2011

 

Der Zunftmeister:         Alfred Künzli

 

Der Zunftschreiber:      Hans Peter Wüthrich

 


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